Veräußerung zum Buchwert

Autor: Wenhardt

Grundsätzliches

Ausscheiden zum Buchwert

Auch für das Ausscheiden eines Gesellschafters zum Buchwert kann es gute Gründe geben:

Es sind keine stillen Reserven in den bilanzierten Wirtschaftsgütern oder selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (insbesondere Firmenwert) vorhanden.

Nach dem Gesellschaftsvertrag soll dem ausscheidenden Gesellschafter nur der Buchwert seines Kapitalkontos zustehen, selbst wenn stille Reserven vorhanden wären.

Es sind stille Reserven vorhanden, auf die der ausscheidende Gesellschafter aus privaten Gründen verzichtet, sodass eine Schenkung im Raum steht.

Veräußernder Gesellschafter

Buchwertveräußerung kein Veräußerungsgewinn

Veräußert ein Gesellschafter seine Beteiligung an der GbR zum Buchwert, so entsteht grundsätzlich kein steuerlicher Veräußerungsgewinn.

Durch nachträgliche positive oder negative Einkünfte oder aus rückwirkenden Änderungen der Verhältnisse kann es jedoch zu einer Änderung des ausgeglichenen Verhältnisses von Kaufpreis und der Summe der Buchwerte kommen. Es kann daher ein Veräußerungsgewinn oder -verlust entstehen. Wird beispielsweise die gestundete Kaufpreisforderung für den veräußerten Geschäftsanteil in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar.1)