Stand: 19.09.1966
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A. Allgemeines

1 BewRGr Begriff des Grundvermögens (§ 68 BewG)

1 Begriff des Grundvermögens (§ 68 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1§ 68 BewG bestimmt den Begriff des Grundvermögens. 2Nach Absatz 1 Nr. 1 gehören dazu der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. 3Zum Grundvermögen gehören ebenso das Erbbaurecht (vgl. Abschnitt 48) sowie das Wohnungseigentum und verwandte Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (vgl. Abschnitt 49). 4Die Begriffe "Bestandteile" und "Zubehör" sind dem bürgerlichen Recht entnommen und daher nach bürgerlichem Recht auszulegen. (2)