17 BewRGr
Stand: 19.09.1966
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C. Bebaute Grundstücke, Allgemeines

17 BewRGr Mindestwert (§ 77 BewG)

17 Mindestwert (§ 77 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1Die Mindestbewertung setzt voraus, daß Grund und Boden und Gebäude zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Sie ist daher bei der Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 94 BewG) nicht anzuwenden, weil hier Grund und Boden und Gebäude getrennt bewertet werden. (2) 1Die Regelung über die Mindestbewertung stellt nur darauf ab, ob der gemeine Wert des Grund und Bodens ohne Außenanlagen - ggf. aber unter Berücksichtigung von Abbruchkosten (vgl. Absatz 4) - höher ist als der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Bewertung bebauter Grundstücke ergibt. 2Ist dies der Fall, so ist der höhere Bodenwert - Mindestwert - als Einheitswert festzustellen. 3Weitere Voraussetzungen bestehen für die Mindestbewertung nicht. 4Der Einheitswert umfaßt aber - wie auch sonst bei der Bewertung der bebauten Grundstücke - den Grund und Boden, die aufstehenden Gebäude und die Außenanlagen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. 3. 1963, BStBl. III S. 252). (3)