FG Bremen - Urteil vom 17.06.2004
1 K 20/04 (1)
Normen:
EStG (1997) § 17Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3, Abs. 1 S. 4 ; GmbHG § 54 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1516

5-Jahres-Frist nach § 17 EStG; Umfang der Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters; Keine Berücksichtigung von Bezugsrechten aufgrund beschlossener Kapitalerhöhung; Einkommensteuer 1998

FG Bremen, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 20/04 (1)

DRsp Nr. 2004/12229

5-Jahres-Frist nach § 17 EStG; Umfang der Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters; Keine Berücksichtigung von Bezugsrechten aufgrund beschlossener Kapitalerhöhung; Einkommensteuer 1998

1. Bei der Kapitalerhöhung einer GmbH handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung), die gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. Vorher haben an der Kapitalerhöhung teilnehmende Gesellschafter insoweit keinen "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG inne. Für die Frage, ob ein Gesellschafter zu einem bestimmten Zeitpunkt wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist, ist allein die Eintragung im Handelsregister maßgeblich. 2. Mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung zum Handelsregister möglicherweise entstandene Anwartschaften in Form von Bezugsrechten sind in die Ermittlung des Umfangs der jeweiligen Beteiligung nicht einzubeziehen.

Normenkette:

EStG (1997) § 17Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3, Abs. 1 S. 4 ; GmbHG § 54 Abs. 3 ;

Tatbestand: