(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren (bezugsfertigen) Gebäude befinden. 2Flächen, die zu einem im Erbbaurecht bezugsfertig errichteten Gebäude oder zu einem bezugsfertigen Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehören, gelten mit Rücksicht auf die vorhandenen Gebäude nicht als unbebaute Grundstücke (§ 92 Abs. 1, § 94 Abs. 1 BewG). (2)
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