BFH - Beschluss vom 22.04.2009
I B 162/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1458
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1769/05

Abfindungszahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen I B 162/08

DRsp Nr. 2009/16474

Abfindungszahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr 1998 im Wesentlichen ... für die Bundeswehr herstellte. Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte das Bundesministerium der Verteidigung (BMV) der Klägerin mit, dass es aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen die Prüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin eingeleitet habe. Das BMV behielt sich vor, die Klägerin bei der Vergabe von Aufträgen nicht zu berücksichtigen, bis die Zuverlässigkeit durch geeignete personelle oder organisatorische Maßnahmen wieder hergestellt sei.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 22. Oktober 1998 wurden die Gesellschafter A und B mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. A, der einen Gesellschaftsanteil von 70% hielt, übertrug am selben Tag einen Gesellschaftsanteil von 36% an seine Ehefrau. Diese verpflichtete sich in einem zeitgleich abgeschlossenen Stimmbindungsvertrag, ihr Stimmverhalten dem des A anzupassen.