Übertragung gegen Versorgungsleistungen

Autor: Ott

Werden GmbH-Anteile gegen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen übertragen, liegt eine unentgeltliche Übertragung nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des §  10 Abs.  1a Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt sind. Erfasst werden aber nur Fälle, in denen die Versorgungsleistungen

im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH1) stehen und

gleichzeitig der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung fortsetzt. Während der Übernehmer durchaus schon vor der Anteilsübertragung Geschäftsführer gewesen sein kann, verlangt die Finanzverwaltung, dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt; eine andere Tätigkeit z.B. im Rahmen einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit ist dagegen unschädlich.2)

Beispiel