Autor: Ott |
Bei einer teilentgeltlichen Veräußerung erfolgt im Rahmen des § 17 EStG nach der sogenannten Trennungstheorie eine Aufteilung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der übertragenen Anteile zur Gegenleistung in eine voll entgeltliche und in eine voll unentgeltliche Übertragung.
BeispielV hat die X-GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 Euro im Jahr 1990 als Alleingesellschafter gegründet. Aufgrund der Einzahlung des Stammkapitals hat er Anschaffungskosten von 100.000 Euro. Im Jahr 2015 haben die Anteile einen Verkehrswert von 1 Mio. Euro. A überträgt die gesamte Beteiligung an sein Kind K. Es wird vereinbart, dass K an V einen Betrag von 100.000 Euro zahlen soll. |
Es liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor. Nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der übertragenen Anteile von 1 Mio. Euro zur Gegenleistung von 100.000 Euro veräußert
Veräußerungspreis | 100.000 Euro |
abzgl. anteilige Anschaffungskosten im Verhältnis 1/10 | - 10.000 Euro |
Veräußerungsgewinn | 90.000 Euro |
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