Absinken unter die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG

Autoren: Müller/Ott

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG wirft Probleme auf, wenn eine ehemals unter § 17 EStG fallende Beteiligung z.B. durch teilweise Veräußerung von Anteilen unter die Beteiligungsgrenze von 1 % absinkt. Werden die restlichen Anteile nämlich innerhalb von fünf Jahren nach dem Unterschreiten der Beteiligungsgrenze von 1 % mit Verlust veräußert oder ergibt sich in diesem Zeitraum ein Auflösungsverlust i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG, fallen diese Verluste unter die Abzugsbeschränkung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG.

Beispiel

A hat im Januar 1998 Anteile im Umfang von 5 % an der X-GmbH entgeltlich erworben. Im Juli 2000 hat A bereits wieder insgesamt nominal 4,5 % der Anteile mit Verlust veräußert. Da die Beteiligung im Jahr 2000 unter der 10 %-Grenze des § 17 EStG lag, blieb der Verlust in diesem Jahr unberücksichtigt. Im Jahr 2004 wurde die X-GmbH liquidiert. Eine Auszahlung an A ist nicht mehr erfolgt, so dass A einen Verlust i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG realisiert. Der Verlust bleibt nach dem Gesetzwortlaut unberücksichtigt, da die Anteile des A nicht während der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört haben.

Gegen die Regelung bestehen insofern verfassungsrechtliche Bedenken, als Verluste unberücksichtigt bleiben, während Veräußerungsgewinne in diesen Fällen zu versteuern sind (vgl. Strahl, in: Korn, § 17 EStG Rdnr. 109; a.A. Nacke/Intemann, NWB Fach 3, 12303/12307).