Autoren: Müller/Ott |
Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG kann auch dazu führen, dass Verluste nur teilweise anerkannt werden. Ein solcher Fall tritt regelmäßig ein, wenn z.B. Anteile an derselben Kapitalgesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben worden sind, aber in einem Veranlagungszeitraum veräußert werden. Weil die Anteile ihre rechtliche Selbständigkeit behalten (vgl. zuletzt BFH v. 20.04.2004 - VIII R 52/02, FR 2004,
BeispielA ist zu 1 % an der X-GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten haben 8.000 Euro betragen. Hiervon entfallen 2.000 Euro auf die bei Gründung der X-GmbH im Jahr 01 übernommene 0,5 %-ige Beteiligung und weitere 6.000 Euro auf die im Jahr 05 hinzu erworbene Beteiligung von weiteren 0,5 %. Im Jahr 08 veräußert A seine gesamte Beteiligung von 1 % für 10.000 Euro an einen Erwerber. |
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