BFH - Urteil vom 17.02.2010
II R 23/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; EStG a.F. § 35; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 35b; BewG § 5 Abs. 2; BewG § 6 Abs. 2; BewG § 12 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1131/07

Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit; Berücksichtigung von bis zum Tod eines Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer i.R.d. erbschaftsteuerlichen Erwerbs festverzinslicher Wertpapiere; Geltendmachung einer wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behaupteten Übermaßbesteuerung durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid

BFH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen II R 23/09

DRsp Nr. 2010/8503

Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit; Berücksichtigung von bis zum Tod eines Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer i.R.d. erbschaftsteuerlichen Erwerbs festverzinslicher Wertpapiere; Geltendmachung einer wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behaupteten Übermaßbesteuerung durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid

1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 ) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.