FG München - Urteil vom 18.02.2009
4 K 1131/07
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 11; EStG 1997 § 35; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2009, 1734
DStRE 2010, 479
EFG 2009, 946

Erbschaftsteuerlich kein bereicherungsmindernder Abzug latenter Einkommensteuerbelastung als Nachlassverbindlichkeit

FG München, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 1131/07

DRsp Nr. 2009/10817

Erbschaftsteuerlich kein bereicherungsmindernder Abzug latenter Einkommensteuerbelastung als Nachlassverbindlichkeit

Gehören zum Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche aus Stückzinsen entfallen, so fließen den Erben insoweit später nach § 20 i.V.m. § 11 EStG steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu. Dass die auf diese zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht fälligen Zinsansprüche entfallende latente Einkommensteuerbelastung nicht als bzw. wie eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG anerkannt werden kann, verstößt auch nach Wegfall des § 35 EStG a.F. (aufgehoben ab dem Veranlagungszeitraum 1999) weder gegen grundlegende Besteuerungsprinzipien der Erbschaftsbesteuerung noch gegen Verfassungsrecht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 11; EStG 1997 § 35; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerrechtliche Berücksichtigung einer latenten Einkommensteuerbelastung auf vererbte Zinsansprüche als bzw. wie eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetztes (ErbStG).