BFH - Urteil vom 08.12.2021
I R 47/18
Normen:
AO § 129 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 270
BB 2022, 1750
BB 2022, 1884
BFH/NV 2022, 936
DB 2022, 2456
DStR 2022, 1533
DStRE 2022, 1016
GmbHR 2022, 993
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2805/17

Änderung eines Feststellungsbescheids wegen offenbarer UnrichtigkeitVoraussetzungen einer BerichtigungsmöglichkeitVersehentliche Nichtangabe eines Werts in einer Steuererklärung

BFH, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen I R 47/18

DRsp Nr. 2022/10941

Änderung eines Feststellungsbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit Voraussetzungen einer Berichtigungsmöglichkeit Versehentliche Nichtangabe eines Werts in einer Steuererklärung

1. Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus. 2. Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.05.2019 – XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37). Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 € erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.09.2018 – 7 K 2805/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.