BFH - Urteil vom 27.05.2009
II R 53/07
Normen:
ErbStG a.F. § 13a Abs. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 4; ErbStG § 13a Abs. 5 a.F;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4323/05

Anerkennung des Verkaufs der von einem Erblasser erschaffenen Kunstwerke als eigenständige gewerbliche Tätigkeit; Übergang des Betriebs eines freischaffenden Künstlers auf die Erben als freiberuflicher Betrieb im Hinblick auf die Ertragsteuerlichkeit; Gewährung eines Freibetrags für ein inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen

BFH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen II R 53/07

DRsp Nr. 2009/21851

Anerkennung des Verkaufs der von einem Erblasser erschaffenen Kunstwerke als eigenständige gewerbliche Tätigkeit; Übergang des Betriebs eines freischaffenden Künstlers auf die Erben als freiberuflicher Betrieb im Hinblick auf die Ertragsteuerlichkeit; Gewährung eines Freibetrags für ein inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen

1. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. geht nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann. 2. Ist bei einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. das FG der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags seien zunächst erfüllt gewesen, hat es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu prüfen, ob der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13a Abs. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 4; ErbStG § 13a Abs. 5 a.F;

Gründe

I.