OLG Hamm - Urteil vom 04.03.2009
8 U 59/01
Normen:
WpHG § 21 Abs. 1; WpHG § 22 Abs. 1 Nr. 2; WpHG § 22 Abs. 3 Nr. 1; WpHG § 22 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 138/00

Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen Meldepflicht nach WpHG

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 8 U 59/01

DRsp Nr. 2009/7085

Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen Meldepflicht nach WpHG

Haben Aktionäre einer AG Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt, so bestehen die Rechte aus den von ihnen gehaltenen Aktien nicht mit der Folge, dass Hauptversammlungsbeschlüsse, die unter ihrer Mitwirkung zustande gekommen sind, anfechtbar sind.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. Januar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.

Der unter Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23./24. Februar 2000 über die Zustimmung zum Einbringungsvertrag vom 21. Dezember 1999 zwischen der Gesellschaft und der H2 GmbH betreffend die Einbringung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gegen Gewährung eines Geschäftsanteils wird für nichtig erklärt.

Der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23./24. Februar 2000 über die Umwandlung der G2 AG in die G2 AG & Co. KG wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.