Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 13. August 2008, VK VOL 24/2008, wird abgelehnt. Der Senatsbeschluss vom 10. September 2008 ist damit gegenstandslos.
Der auf Gestattung des Zuschlags gerichtete Antrag der Antragsgegnerin vom 9. September 2009 ist gegenstandslos.
Der Antragsteller wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 07. Oktober 2008 mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten wird.
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