LAG Köln - Urteil vom 15.06.2009
5 Sa 1454/08
Normen:
TzBfG § 2 Abs. 1; TzBfG § 9; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; MTV 2005 (Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen) § 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 174
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3798/08

Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Vollzeitbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1454/08

DRsp Nr. 2009/21313

Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Vollzeitbeschäftigung

1. Ist in einem kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Betrieb geltenden Manteltarifvertrag geregelt, dass die Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 160 Stunden beträgt, bezieht sich ein Aufstockungsanspruch mangels weitergehender Anhaltspunkte gemäß § 9 TzBfG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG auf diesen Stundenumfang. 2. Will ein Arbeitgeber einem Aufstockungsverlangen entgegenhalten, er wolle dort ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen, muss dies arbeitsplatzbezogene Gründe haben. 3. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber unterschiedliche Teilzeitmodelle praktiziert und insbesondere ohnehin Teilzeitkräfte mit 150 Stunden pro Monat beschäftigt.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2008 - 4 Ca 3798/08 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung der monatlichen Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat mit Wirkung ab 01.01.2009 anzunehmen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers unter Abweisung des weitergehenden Antrages des Klägers zurückgewiesen.