Anwendbarkeit der sog. Bruttomethode nach § 8b Abs. 1-6 Körperschaftssteuergesetz 2002 (KStG 2002) auf dem sog. Schachtelprivileg unterliegende Gewinnanteile an einer ausländischen Gesellschaft; Unterschiedliche steuerliche Behandlung von dem Schachtelprivileg unterliegenden Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
BFH, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen I R 47/08
DRsp Nr. 2009/6025
Anwendbarkeit der sog. Bruttomethode nach § 8b Abs. 1 -6 Körperschaftssteuergesetz 2002 (KStG 2002) auf dem sog. Schachtelprivileg unterliegende Gewinnanteile an einer ausländischen Gesellschaft; Unterschiedliche steuerliche Behandlung von dem Schachtelprivileg unterliegenden Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
Die für die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft in § 15 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) bestimmte Nichtanwendung von § 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 (sog. Bruttomethode) erstreckte sich im Veranlagungszeitraum 2002 nicht auf Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung auszunehmen sind (sog. Schachtelprivileg). Die Einbeziehung auch solcher Gewinnanteile durch § 15 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes findet erstmals im Veranlagungszeitraum 2003 Anwendung.
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