Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG bei Rangrücktrittsvereinbarungen

Autor: Ott

Grundsätzlich kann der Ansatz einer Gesellschafter-Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus einer Kapitalgesellschaft nur vermieden werden, wenn eine sogenannte qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung i.S.d. Rechtsprechung des BGH1) vorliegt,

die eine Befriedigung erst nachrangig nach allen fremden Gläubigern und

eine Tilgung bis zur Abwendung der Krise zeitlich erst zusammen und gleichrangig mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Mitgesellschafter

vorsieht.2)