Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Autor: Ott

In dem BMF-Schreiben vom 02.12.20031) hat sich die Finanzverwaltung zur ertragsteuerlichen Beurteilung des Forderungsverzichts gegen Besserungsschein geäußert. Das BMF-Schreiben ist erstmals auf Forderungsverzichte anzuwenden, die nach dem 18.12.2003 vereinbart werden. Danach wird zunächst anerkannt, dass der Forderungsverzicht zum Erlöschen der Forderung führt. Das Wiederaufleben der Forderung bei Eintritt bestimmter Bedingungen steht demnicht entgegen (Hinweis auf BFH v. 30.05.1990 - I R 41/87, BStBl II1991, 588).

Beispiel

X ist seit dem Jahre 1980 Alleingesellschafter der V-GmbH (Anschaffungskosten der Anteile von 100.000 Euro, im Privatvermögen gehalten) und hat dieser ein krisenbestimmtes Darlehen i.H.v. 1.000.000 Euro gewährt. Im Jahre 2004 hat X auf das Darlehen verzichtet,

a)

um die Relation zwischen Eigen- und Fremdkapital zu verbessern (der Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts beträgt: 1.000.000 Euro), da bisher unter dem Posten Eigenkapital - mangels thesaurierter Gewinne - lediglich das Gezeichnete Kapital i.H.v. 100.000 Euro ausgewiesen war.

b)

weil die V-GmbH Verluste erwirtschaftet hat (Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts: 100.000 Euro). Der Verzicht erfolgt mit der Maßgabe, dass die Darlehensschuld (einschließlich 6 % Zinsen) im Besserungsfall wieder auflebt.