Artikel 1 EUV
Stand: 07.06.2016
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TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1 EUV (Gründung der Europäischen Union)

Artikel 1 (Gründung der Europäischen Union)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(ex-Artikel 1 EUV) Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. 1Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). 2Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. 3Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.