Artikel 48 EUV
Stand: 07.06.2016
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TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48 EUV (Verfahren der Vertragsänderung)

Artikel 48 (Verfahren der Vertragsänderung)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(ex-Artikel 48 EUV) (1) 1Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. 2Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden. Ordentliches Änderungsverfahren (2) 1Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. 2Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. 3Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht. (3)