FG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2015
7 K 3097/14 GE
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; ZVG § 44 Abs. 1; ZVG § 52; BGB § 889; BGB § 1018; BGB§ 1090;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 424

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG - Rückerwerb in der Zwangsversteigerung bei gleichzeitigem vertraglichen Rücktrittsrecht - Bestehen bleibende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Erwerbers

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 7 K 3097/14 GE

DRsp Nr. 2015/3984

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG – Rückerwerb in der Zwangsversteigerung bei gleichzeitigem vertraglichen Rücktrittsrecht – Bestehen bleibende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Erwerbers

Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Rückerwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung kann auch dann nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG aufgehoben werden, wenn bei der vorhergehenden Grundstücksveräußerung zu Gunsten des Rückerwerbers ein Rücktrittsrecht vereinbart worden war. Zur Gegenleistung im Zwangsversteigerungsverfahren i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gehören auch bestehen bleibende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Erwerbers. Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeiten stellen keine dauernde Last i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; ZVG § 44 Abs. 1; ZVG § 52; BGB § 889; BGB § 1018; BGB§ 1090;

Tatbestand