FG Köln vom 20.09.2001
10 K 680/01
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 18
GmbHR 2002, 174

Auflösungsverlust bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter

FG Köln, vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 10 K 680/01

DRsp Nr. 2002/9651

Auflösungsverlust bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter

Der wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH kann einen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation der GmbH steuerlich geltend machen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ;

Für die Praxis:

Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Liquidationsverfahren zur Vollbeendigung der GmbH führen wird und dass der Gesellschafter nicht mit einer Auskehrung von Restvermögen der Gesellschaft rechnen kann. Ausgehend hiervon hebt das FG in seiner Entscheidung hervor, dass somit für die Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen nicht das Jahr der Zahlung entscheidend ist.

Fundstellen
EFG 2002, 18
GmbHR 2002, 174