Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Liquidationsverfahren zur Vollbeendigung der GmbH führen wird und dass der Gesellschafter nicht mit einer Auskehrung von Restvermögen der Gesellschaft rechnen kann. Ausgehend hiervon hebt das FG in seiner Entscheidung hervor, dass somit für die Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen nicht das Jahr der Zahlung entscheidend ist.
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