FG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.2005
11 K 621/03
Normen:
EStG § 17 ; GmbHG § 32a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 589
EFG 2005, 1934

Auflösungsverlust; Darlehensausfall; Konkurseröffnung - Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG bei Ausfall eines Darlehens

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 11 K 621/03

DRsp Nr. 2005/20379

Auflösungsverlust; Darlehensausfall; Konkurseröffnung - Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG bei Ausfall eines Darlehens

1. Ein Auflösungsverlust ist bereits im Jahr der Eröffnung des Konkursverfahrens zu berücksichtigen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Zuteilung und Rückzahlung zu rechnen war. Davon ist auszugehen, wenn die Konkursmasse offensichtlich nicht ausreichte, die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen. 2. Die Gewährung eines Darlehens ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat. 3. Auch wenn ein Darlehen zwar objektiv eigenkapitalersetzenden Charakter hat, ist der Ausfall dieses Darlehens nicht im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 EStG zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter nachweislich von der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft keine Kenntnis hatte.

Normenkette:

EStG § 17 ; GmbHG § 32a ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger am Stammkapital der E.-GmbH (GmbH) mit Sitz in Bielefeld zu mehr als 25 v. H. beteiligt gewesen ist und einen Auflösungsverlust bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 gemäß § 17 Abs. 1, 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen kann.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1995 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.