Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger am Stammkapital der E.-GmbH (GmbH) mit Sitz in Bielefeld zu mehr als 25 v. H. beteiligt gewesen ist und einen Auflösungsverlust bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 gemäß § 17 Abs. 1, 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen kann.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1995 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
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