ArbG Frankfurt/Main, vom 11.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7863/00
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers für häusliches Arbeitszimmer - Häusliches Arbeitszimmer; Aufwendungsersatzanspruch
BAG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 657/02
DRsp Nr. 2004/5971
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers für häusliches Arbeitszimmer - Häusliches Arbeitszimmer; Aufwendungsersatzanspruch
Orientierungssätze:1. Nutzt ein Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht in seinem Eigentum stehende Räumlichkeiten im Interesse des Arbeitgebers, kann er gegen diesen einen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670BGB haben. Das setzt ein Vermögensopfer im Interesse des Arbeitgebers voraus. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass sich das Vermögen des Beauftragten rechnerisch mindert. Schon der Verzicht auf die Möglichkeit der eigenen Nutzung der Räumlichkeiten kann ein Vermögensopfer darstellen.2. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs richtet sich allgemein nach dem örtlichen Mietwert. In der ortsüblichen Miete sind aber regelmäßig kalkulatorisch der Gewinn des Vermieters sowie pauschale Erhaltungsaufwendungen enthalten. Diese Positionen sind in Abzug zu bringen.§ 670BGB begründet keinen Anspruch auf Gewinn, sondern auf Ausgleich des Vermögensopfers. Auch Erhaltungsaufwendungen sind nicht Bestandteil des Vermögensopfers. Sie entstehen auch ohne die Nutzung im Interesse des Arbeitgebers.
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