Auseinandersetzung

Autor: Klose

Die Erbengemeinschaft bleibt nur so lange bestehen, bis sich die Erben auseinandersetzen. Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Auseinandersetzung bedeutet Auflösung der gesamthänderischen Bindung an allen Vermögensgegenständen. § 2042 Abs. 1 BGB gibt jedem Miterben das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen.

Die Abwicklung des Nachlasses vollzieht sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in folgenden Phasen:

Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, d.h. Tilgung bestehender Verbindlichkeiten (z.B. für Miete, Forderungen der Krankenkasse, Telefonrechnung) und Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen und ggf. Pflichtteilsansprüchen (§ 2046 Abs. 1 BGB).

Soweit hierfür nicht ausreichend Geldvermögen zur Verfügung steht, sind Nachlassgegenstände zu veräußern (§ 2046 Abs. 1 BGB).

Anschließend sind die den einzelnen Erben zugewandten Vorausvermächtnisse zu erfüllen.

Abschließend erfolgt die Verteilung des Restnachlasses unter den Erben unter Berücksichtigung ihrer Erbquoten und etwaiger Ausgleichspflichten, z.B. lebzeitiger Ausstattungen eines Kindes (§ 2047 Abs. 1 BGB).