Durchführung der Auseinandersetzung

Autor: Klose

Die Auseinandersetzung wird entweder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, den Anordnungen des Erblassers oder nach den von den Miterben hierzu vertraglich aufgestellten Regelungen durchgeführt.

Gesetzliche Vorschriften

Ablauf

Die gesetzlichen Vorschriften greifen nur insoweit ein, als weder der Erblasser Anordnungen getroffen, noch die Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen haben. Das Gesetz geht zunächst von der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus (§ 2046 Abs. 1 BGB). Dafür ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen (§ 2046 Abs. 3 BGB). Ein nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unter den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu verteilen (§ 2047 Abs. 1 BGB).

Im Übrigen sind die für die Bruchteilsgemeinschaft geltenden Vorschriften zu beachten (§ 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752 ff. BGB). Danach findet eine Realteilung statt, wenn und soweit sich die Nachlassgegenstände, wie z.B. bei Wertpapieren und mitunter bei GmbH-Geschäftsanteilen, ohne Minderung ihres Werts in gleichartige, den Erbanteilen entsprechende Teile zerlegen lassen (§ 752 BGB).