Auseinandersetzung der unternehmerisch tätigen Erbengemeinschaft

Autor: Löbe

Die aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft bildet eine Gesamthand (§  2032 BGB), die auf verschiedene Weise aufgelöst werden kann. Regelmäßig geschieht dies im Wege der Erbauseinandersetzung nach §  2042 BGB. Die Erbengemeinschaft ist regelmäßig Unternehmer, wenn sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge "Unternehmensvermögen" erbt (dazu vorstehend Teil  "Unternehmen im Erbfall").

Unternehmer ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt.1) Es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit des Leistenden an.2)

Die Erbauseinandersetzung vollzieht sich grundsätzlich nicht außerhalb der Umsatzsteuer. Wird von den Miterben das gesamte Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen oder mehrere Miterben übertragen, liegt eine Geschäftsveräußerung i.S.d. §  1 Abs.  1a UStG vor, die nicht steuerbar ist.