BGH - Beschluss vom 11.05.2009
II ZR 210/08
Normen:
PartGG § 10; HGB § 145 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 718
BGHReport 2009, 936
DB 2009, 1396
MDR 2009, 935
NJW 2009, 2205
VersR 2009, 983
WM 2009, 1231
ZIP 2009, 1376
ZInsO 2009, 1310
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 58/06
LG Berlin, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 702/04

Auseinandersetzung einer Partnerschaftsgesellschaft; Auseinandersetzung in Form der Abwicklung entsprechend einer einstimmig zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarung

BGH, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen II ZR 210/08

DRsp Nr. 2009/13989

Auseinandersetzung einer Partnerschaftsgesellschaft; Auseinandersetzung in Form der Abwicklung entsprechend einer einstimmig zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarung

a) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen Beschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art der Auseinandersetzung wählen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen. b) Nach Beendigung der Liquidation findet der interne Ausgleich der Partner/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs genügt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung. c) Geht eine BGB -Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab Eintritt prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von der bilanziellen Gewinnermittlung zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Überschussrechnung über, können die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortgeschrieben und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinandersetzungsrechnung mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapitalkonten zugrunde gelegt werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. August 2008 aufgehoben.