Autor: Wenhardt |
Zur Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG gehört auch ein Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag beträgt 150.000 Euro und ist gleitend ausgestaltet, d.h., er schmilzt ab bis auf 0 Euro. Dabei wird der Abzugsbetrag angewendet auf den Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens, der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt.
BeispielDer Erblasser E hat seinem Sohn S einen Betrieb geschenkt. Das begünstigte Vermögen beträgt 1,5 Mio. Euro. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Ein Antrag auf Optionsverschonung wird von S nicht gestellt. |
Für den zugewendeten Betrieb kann S die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Dies sind der 85%ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag.
Es ist wie folgt zu rechnen:
a) Berechnung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG)
begünstigtes Betriebsvermögen | 1.500.000 Euro |
abzgl. Verschonungsabschlag (85 % von 1,5 Mio. Euro) | - 1.275.000 Euro |
verbleibender Wert | 225.000 Euro |
b) Berechnung des gleitenden Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
Der Abzugsbetrag ermittelt sich aus dem verbleibenden Wert; dabei ist folgendes Schema heranzuziehen:
Abzugsbetrag |
| 150.000 Euro |
verbleibender Wert (siehe vorstehende Berechnung) | 225.000 Euro |
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Abzugsbetrag | - 150.000 Euro |
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Unterschiedsbetrag | 75.000 Euro |
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