Bestandskraft von Steuerbescheiden und Einspruchsverfahren

Sonstige Steuern 

Bestandskraft von Steuerbescheiden und Einspruchsverfahren

Autor: Löbe

Bestandskraft von Steuerbescheiden

Im Folgenden werden einige wichtige Regelungen dargestellt, die die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft herbeiführen können. Eine Durchbrechung kann für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, wird häufig aber nachteilig sein. Die Vorschriften über die materielle Bestandskraft gelten für Steuerfestsetzungen i.S.d. §  155 AO sowie für alle Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren anzuwenden sind.

Neue Tatsachen oder Beweismittel (§  173 Abs.  1 Nr. 1 AO)

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (§  173 Abs.  1 Nr. 1 AO). §  173 Abs.  1 Nr. 1 AO ist nur anwendbar, wenn die Änderung zu einer höheren Steuer führt, also zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgt. Führt die Änderung dagegen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung, ist §  173 Abs.  1 Nr. 2 AO (Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen) anwendbar.