Autor: Klose |
Zunächst kann die Erbauseinandersetzung auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen sein. Hierfür kommen mehrere Gründe in Betracht, und zwar:
Die Erbauseinandersetzung ist so lange ausgeschlossen, wie die Erbteile noch nicht feststehen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen der in § 2043 BGB geregelten Fälle handelt, z.B. die zu erwartende Geburt eines Miterben, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits erzeugt war (vgl. § 1923 Abs. 2 BGB) oder die Genehmigung einer Stiftung nach dem Tod des Erblassers (vgl. § 84 BGB).
Auch solange das Aufgebotsverfahren oder die Anmeldefrist nach § 2045 BGB läuft, ist die Auseinandersetzung ausgeschlossen.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Erbauseinandersetzung ausschließen (§ 2044 Abs. 1 BGB), und zwar auch dann, wenn er es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge belassen will. Den Ausschluss kann er ganz oder teilweise, z.B. auch mit der Maßgabe anordnen, dass nur bestimmte Erben die Erbauseinandersetzung verlangen können. Hat der Erblasser seine Anordnung zeitlich nicht begrenzt, wird diese 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam (vgl. § 2044 Abs. 2 BGB).
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