LAG Köln - 7 Sa 750/86 - 15.07.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Köln - 17/7 Ca 6223/85 - 01.04.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 28.04.1988 (2 AZR 623/87) - DRsp Nr. 1996/16083
BAG, Urteil vom 28.04.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 623/87
DRsp Nr. 1996/16083
Auch für die Prüfung, ob eine Kündigung wegen eines Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 4BGB vorliegt, ist auf die Verhältnisse bei Ausspruch der Kündigung abzustellen. Kommt es trotz einer zu diesem Zeitpunkt endgültig geplanten und bereits eingeleiteten oder einer bereits durchgeführten Betriebsstillegung später noch zu einer Betriebsveräußerung, dann kann die Unwirksamkeit der Kündigung nach dem Inkrafttreten des § 613 a Abs. 4BGB auch nicht aus einer Umgehung des § 613 a Abs. 1BGB hergeleitet werden.
Hefermehl, AP Nr. 74 zu § 613aBGB; Löwisch, EzA § 613aBGB Nr. 80; Schwerdtner, EWiR 1989, 867; Willemsen, EWiR 1989, 669
Vorinstanz: LAG Köln - 7 Sa 750/86 - 15.07.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: ArbG Köln - 17/7 Ca 6223/85 - 01.04.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
AP Nr. 74 zu § 613 a BGB
AuR 1989, 59
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