LG Bonn - Beschluss vom 09.11.2012
38 T 285/12
Normen:
HGB § 264 Abs. 3; HGB § 293;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
GmbHR 2013, 651
NJW-RR 2013, 486
NZG 2013, 433

Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses

LG Bonn, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 38 T 285/12

DRsp Nr. 2013/10328

Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses

Die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen. Dies impliziert, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt und offengelegt haben muss, dessen Anhang den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB entspricht. Verzichtet das Mutterunternehmen gemäß § 293 HGB auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist das Tochterunternehmen nicht gemäß § 364 Abs. 3 HGB befreit.

Tenor

Die Beschwerde vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 264 Abs. 3; HGB § 293;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2009 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 18.11.2011, zugestellt am 23.11.2011, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 25.11.2011 (Eingang) Einspruch eingelegt.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 22.02.2012 hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.