FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2009
6 K 3127/06 K,G,F
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 8; GewStG § 2; GewStG § 3 Nr. 11;
Fundstellen:
BB 2010, 103

Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art durch die Verpachtung eines Pflegeheims und durch mitunternehmerische Beteiligungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - Ertragssteuerbefreiung; öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen; Betrieb gewerblicher Art; Mitunternehmerische Beteiligungen; Gewerbliche Verpachtung; Wettbewerbsbeeinträchtigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 6 K 3127/06 K,G,F

DRsp Nr. 2009/17641

Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art durch die Verpachtung eines Pflegeheims und durch mitunternehmerische Beteiligungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - Ertragssteuerbefreiung; öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen; Betrieb gewerblicher Art; Mitunternehmerische Beteiligungen; Gewerbliche Verpachtung; Wettbewerbsbeeinträchtigung

1. Ein berufsständisches Versorgungswerk, das als unselbständige Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die zum Zwecke der Altersvorsorge geleisteten Beiträge auch in gewerbliche Personengesellschaften und in ein verpachtetes Pflegeheim investiert, begründet hierdurch keine eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art, sondern unterliegt mit seiner gesamten Tätigkeit der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und des § 3 Nr. 11 GewStG. 2. Diese Befreiungsvorschriften lassen unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigung eine Differenzierung nach steuerfreien vermögensverwaltenden und steuerpflichtigen gewerblichen Kapitalanlagen der Versorgungseinrichtung nicht zu. 3. Für die bei einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger im Einzelfall gebotene Abgrenzung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung bleibt daher kein Raum.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. ;