Begünstigte Erwerber

Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/1 Vorweggenommene Erbfolge 

Begünstigte Erwerber

Autor: Löbe

Nach R 56 Abs. 2 ErbStR konnte bei freigebigen Zuwendungen nach §  7 Abs.  1 Nr. 1 ErbStG an die in Steuerklasse I gemäß §  15 ErbStG genannten Erwerber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine vorweggenommene Erbfolge vorliegt. Bei freigebigen Zuwendungen an andere Erwerber galt Entsprechendes, wenn der Schenker gegenüber dem Finanzamt erklärte, dass für diese Schenkung der Freibetrag nach §  13a Abs.  1 ErbStG in Anspruch genommen wird. Da seit der Änderung des §  13a Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen nicht mehr auf einen „Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ abgestellt wird, sondern auf den „Erwerb durch Schenkung unter Lebenden“, kann grundsätzlich jeder Erwerber – unabhängig von einem Verwandtschaftsgrad – die Begünstigungen in Anspruch nehmen.