Begriff

Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/1 Vorweggenommene Erbfolge 

Begriff

Autor: Löbe

Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man im Allgemeinen alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten sollte. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert, wird aber im BGB vorausgesetzt (§  593a BGB). Im Zivilrecht ist die vorweggenommene Erbfolge eine Form der Übertragung von Vermögen durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger, ohne dass diese Umschreibung eine Begrenzung auf Nachfolgeregelungen im engeren Familienkreis bezwecken oder erlauben würde.

Als vorweggenommene Erbfolge können grundsätzlich sämtliche Schenkungen unter Lebenden angesehen werden. Die vorweggenommene Erbfolge ist jedoch mehr als eine reine Schenkung. Zu jeder Schenkung, die eine Erbfolge vorwegnehmen soll, sind i.d.R. ergänzende Regelungen vorzusehen (z.B. Nutzungsvorbehalte, Rückforderungsrechte, Pflichtteilsanrechnung etc.). Gegenüber einer Vermögensübertragung im Todesfall besteht der Vorteil bei einer Vermögensübertragung unter Lebenden in einer genaueren zeitlichen (und steuerlichen) Planbarkeit.