BFH - Beschluß vom 31.01.1992
VIII B 33/90
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 914
BFHE 167, 5
BStBl II 1992, 559
Vorinstanzen:
FG Münster,

Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO)

BFH, Beschluß vom 31.01.1992 - Aktenzeichen VIII B 33/90

DRsp Nr. 1996/11341

Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO)

»In dem gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Verfahren ist eine Personenhandelsgesellschaft auch dann gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war einziger Kommanditist der beigeladenen A-GmbH & Co. KG (KG). Alleinige Komplementärin war die O-mbH (GmbH), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Der Kläger war ferner Eigentümer eines Betriebsgrundstücks, das an die KG verpachtet war.

Mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 12. Oktober 1984 verkaufte der Kläger seine GmbH- und Kommanditanteile mit Wirkung zum 2. Januar 1985 an P. Der Pachtvertrag über das Grundstück lief zunächst weiter. Im Jahr 1987 veräußerte der Kläger auch das Grundstück an P.