BFH - Urteil vom 27.05.2009
X R 47/08
Normen:
AO § 129; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2627/04 628

Berichtigung einer Steuererklärung bei offenbarer Unrichtigkeit; Voraussetzungen an das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit; Übernahme einer in der Steuererklärung enthaltenen offenbaren Unrichtigkeit als eigene Unrichtigkeit durch das Finanzamt

BFH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen X R 47/08

DRsp Nr. 2009/23852

Berichtigung einer Steuererklärung bei offenbarer Unrichtigkeit; Voraussetzungen an das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit; Übernahme einer in der Steuererklärung enthaltenen offenbaren Unrichtigkeit als eigene Unrichtigkeit durch das Finanzamt

Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.

Normenkette:

AO § 129; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.