BFH - Urteil vom 01.04.2009
IX R 31/08
Normen:
EStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 97/06

Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.S.v. § 17 Abs. 2, 4 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.e. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; Auswirkungen einer Absenkung der ursprünglich wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung/Auflösung der Gesellschaft auf einen Prozentsatz unterhalb der Relevanzschwelle

BFH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen IX R 31/08

DRsp Nr. 2009/16639

Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.S.v. § 17 Abs. 2, 4 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.e. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; Auswirkungen einer Absenkung der ursprünglich wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung/Auflösung der Gesellschaft auf einen Prozentsatz unterhalb der Relevanzschwelle

Ein Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG abgesenkt wird.

Normenkette:

EStG § 17;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1999 einen Geschäftsanteil von 1,043% (900 DM) an der S-GmbH zum Preis von 145 396,44 DM. Im Zuge von drei Kapitalerhöhungen und Übernahme der neuen Geschäftsanteile durch neue Gesellschafter sank die Beteiligung des Klägers zunächst auf 1,025%, sodann im Jahr 2001 auf 0,860% und später auf 0,819%. In dem im Januar des Streitjahres 2002 über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahren wurde Masseunzulänglichkeit festgestellt.