Autor: Wenhardt |
Nach § 14 ErbStG sind mehrere Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammenzurechnen (vgl. R E 14 ErbStR 2019). Es kann sich dabei um folgende Erwerbe handeln:
Schenkungen unter Lebenden |
Erwerbe von Todes wegen, z.B. durch Erbanfall oder Vermächtnis |
Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Erwerb in mehrere Teilerwerbe aufgesplittet wird, um so den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG mehrfach in Anspruch nehmen zu können und eine Minderung der Steuerprogression (§ 19 ErbStG) zu erreichen.
BeispielDer Vater V will seinem Sohn S einen Geldbetrag i.H.v. 1.200.000 Euro zuwenden. Ohne die Vorschrift des § 14 ErbStG könnte V den Zuwendungsbetrag in drei einzelne Zuwendungen aufteilen und z.B. dem Sohn innerhalb von jeweils einem Jahr einen Betrag von 400.000 Euro schenken. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i.H.v. 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) würde sich kein steuerpflichtiger Erwerb und infolgedessen keine Schenkungsteuer ergeben. |
HinweisIm Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass die Zehnjahresfrist ausgenutzt werden sollte, indem nach Ablauf der Frist eine Schenkung vorgenommen wird. |
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