BFH - Urteil vom 08.02.2017
I R 55/14
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 2; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e; KStG § 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5/08

Beschränkte Steuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung Liechtensteinischen Rechts

BFH, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen I R 55/14

DRsp Nr. 2017/14597

Beschränkte Steuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung Liechtensteinischen Rechts

Zur Frage, ob eine rechtsfähige Stiftung liechtensteinischen Rechts nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht und ob ihr inländische Einkünfte überhaupt zugerechnet werden können.

1. Die Besteuerung der inländischen Einkünfte einer rechtsfähigen Stiftung Liechtensteinischen Rechts setzt die Feststellung voraus, dass diese nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftssteuersubjekt entspricht. Diese für den Typenvergleich erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht gehören zu den Tatsachenfeststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, die das Finanzgericht von Amts wegen und unter Beachtung des § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V. mit § 90 Abs. 2 AO vorzunehmen hat. 2. Da bei Stiftungen in Liechtenstein der Stiftungsrat regelmäßig an die Anweisungen des Stifters gebunden ist, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass das von der Stiftung verwaltete Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte dieser steuerrechtlich zuzurechnen sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. Juni 2014 9 K 5/08 K aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.