Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die hervorgehobene Frage, wann ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes im Falle der gescheiterten Entschuldung der insolventen Gesellschaft durch eine Auffanggesellschaft realisiert werde, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hierzu reicht es nicht aus vorzutragen, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.
2.
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