BFH - Beschluss vom 07.05.2009
IX B 13/09
Normen:
EStG § 17; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1266
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1225/06

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bzgl. eines Verfahrens zur Bestimmung des Zeitpunkts der Realisierung eines Auflösungsverlusts i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine Auffanggesellschaft; Voraussetzungen für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX B 13/09

DRsp Nr. 2009/14983

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bzgl. eines Verfahrens zur Bestimmung des Zeitpunkts der Realisierung eines Auflösungsverlusts i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine Auffanggesellschaft; Voraussetzungen für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

Normenkette:

EStG § 17; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die hervorgehobene Frage, wann ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes im Falle der gescheiterten Entschuldung der insolventen Gesellschaft durch eine Auffanggesellschaft realisiert werde, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hierzu reicht es nicht aus vorzutragen, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.

2.