Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von Vorrats-Aktiengesellschaften
BGH, Beschluß vom 16.03.1992 - Aktenzeichen II ZB 17/91
DRsp Nr. 1993/737
Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von Vorrats-Aktiengesellschaften
»a) Auch die erstmalige Anmeldung der Aktiengesellschaft zum Handelsregister durch die in § 36 Abs. 1AktG genannten Personen erfolgt im Namen der Gesellschaft. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, ist daher auch beschwerdeberechtigt i.S. des § 20 Abs: 2FGG (Ergänzung zu BGHZ 105, 324).b) Die Gründung von Vorrats-Aktiengesellschaften ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft, als sog. Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebs zu dienen, bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (sog. offene Vorratsgründung). Ausreichend dafür ist die Angabe "Verwaltung des eigenen Vermögens". Eine wegen der Angabe eines unzutreffenden Unternehmensgegenstandes unwirksame sog. verdeckte Vorratsgründung liegt auch dann vor, wenn der angegebene Unternehmensgegenstand nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.