BGH - Beschluß vom 16.03.1992
II ZB 17/91
Normen:
AktG § 36 Abs.1, § 23 Abs.3 Nr.2; FGG § 20 Abs.2;
Fundstellen:
AG 1992, 227
BB 1992, 1018
BGHR AktG § 23 Abs. 3 Nr. 2 Vorabgründung 1
BGHR AktG § 36 Abs. 1 Beschwerderecht 1
BGHR FGG § 20 Abs. 2 Aktiengesellschaft 1
BGHZ 117, 323
DB 1992, 1228
DRsp IV(470)280a
EWiR § 20 FGG 1/92, 673
GmbHR 1992, 451
MDR 1992, 654
NJW 1992, 1824
WM 1992, 870
ZIP 1992, 689

Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von Vorrats-Aktiengesellschaften

BGH, Beschluß vom 16.03.1992 - Aktenzeichen II ZB 17/91

DRsp Nr. 1993/737

Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von Vorrats-Aktiengesellschaften

»a) Auch die erstmalige Anmeldung der Aktiengesellschaft zum Handelsregister durch die in § 36 Abs. 1 AktG genannten Personen erfolgt im Namen der Gesellschaft. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, ist daher auch beschwerdeberechtigt i.S. des § 20 Abs: 2 FGG (Ergänzung zu BGHZ 105, 324). b) Die Gründung von Vorrats-Aktiengesellschaften ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft, als sog. Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebs zu dienen, bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (sog. offene Vorratsgründung). Ausreichend dafür ist die Angabe "Verwaltung des eigenen Vermögens". Eine wegen der Angabe eines unzutreffenden Unternehmensgegenstandes unwirksame sog. verdeckte Vorratsgründung liegt auch dann vor, wenn der angegebene Unternehmensgegenstand nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.«

Normenkette:

AktG § 36 Abs.1, § 23 Abs.3 Nr.2; FGG § 20 Abs.2;

Gründe:

I.