BFH - Urteil vom 09.12.2009
II R 22/08
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 486/05

Bestimmung der Steuerklasse i.R.d. Schenkungssteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen II R 22/08

DRsp Nr. 2010/4233

Bestimmung der Steuerklasse i.R.d. Schenkungssteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung

Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Familienstiftung, deren Zweck darin besteht, den B, dessen Abkömmlinge und die Ehegatten durch Gewährung von "Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten" in angemessener Weise zu versorgen. Da B unverheiratet und kinderlos blieb, ist er der einzige Begünstigte der Klägerin.

Zum Vermögen der Klägerin gehörte u.a. ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der in den Jahren 1999 bis 2001 erhebliche Verluste erwirtschaftete. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Oktober 2001 wendete der aufgrund seines Gesundheitszustands unter Betreuung stehende Begünstigte der Klägerin daher mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts 1 Mio. DM zu, um den Hof als ihm vertrauten Lebensmittelpunkt und Wohnsitz zu erhalten.