Betriebsaufspaltung und Erbauseinandersetzung

Betriebsaufspaltung 5/2 Die Betriebsaufspaltung in der Unternehmensnachfolge 

Betriebsaufspaltung und Erbauseinandersetzung

Autor: Löbe

Erbfall und Erbauseinandersetzung sind keine rechtliche Einheit und werden deshalb auch steuerlich getrennt voneinander betrachtet (vgl. Teil 5/1). An sich fallen alle Vermögensgegenstände des Erblassers in den Nachlass (Gesamtrechtsnachfolge nach §  1922 BGB). Bei einer Mehrheit von Erben unterliegen die Nachlassgegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung aller Miterben (§§  2032  ff. BGB). Eine direkte Zuordnung von Vermögensgegenständen ist jedoch möglich, wenn der Erblasser z.B. zugunsten eines Erben ein Vermächtnis aussetzt (§  2149 BGB).