BFH - Urteil vom 15.01.2009
VI R 37/06
Normen:
EStG § 12; StGB § 56b Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1078/03

Betriebsausgabenabzug oder Werbungskostenabzug strafgerichtlich auferlegter Schadensersatzzahlungen; Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen VI R 37/06

DRsp Nr. 2009/7904

Betriebsausgabenabzug oder Werbungskostenabzug strafgerichtlich auferlegter Schadensersatzzahlungen; Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt. 2. § 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. 3. Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. 4. Der Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG wird nicht dadurch eröffnet, dass die Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen, zugleich der Genugtuung für das begangene Unrecht dient.

Normenkette:

EStG § 12; StGB § 56b Abs. 2;

Gründe:

I.