I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, beim Beteiligten zu 1), dem für ihre Niederlassung München gewählten Betriebsrat im Falle von zehn nach dem 1.7.1997 erfolgten Neueinstellungen von Angestellten eine Eingruppierung nach dem Gehaltstarifvertrag für private Reisebürobetriebe vorzunehmen und die entsprechende Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hierzu einzuholen.
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