Der 33 Jahre alte Kläger, der für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, war ab Februar 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er als Fahrer tätig. Er hatte die sogenannte braune Ware - Hifi-, Fernseh- und Videogeräte - auszufahren und bei den Kunden aufzustellen. Zuletzt verdiente der Kläger DM 4.096,-- brutto im Monat.
Mit Schreiben vom 23.10.1995 kündete die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.1.1996 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Mit seiner am 30.10.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei nicht aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß das zwischen den Parteien
seit dem 11.2.1982 bestehende Arbeitsverhält-
nis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
23.10.1995 beendet worden ist und über den 31.1.1996
hinaus fortbesteht.
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